Durch die Nennung der Abbrucharbeiten, der Baugrubensicherung und des Gerüstbaus erweitert der aktuelle Wortlaut von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB den Anwendungsbereich für das gesetzliche Grundpfandrecht, indem er die Eintragung auch für Arbeiten zulässt, welche nicht zum festen und dauernden Bestandteil des überbauten Grundstücks werden und welche, was ganz speziell für den Gerüstbau gilt, eine bewegliche Sache zum Gegenstand haben, die nicht fest mit dem Grundstück verbunden wird und deren Bestandteile wiederverwendet werden können.