Weil das Ergebnis ihrer Arbeit zu einer Baute oder einem anderen Werk auf einem Grundstück sachenrechtlich zu dessen Bestandteil wird, kann die Vergütung der Arbeit nicht anders als durch ein Pfandrecht an diesem Grundstück gesichert werden. Wer hingegen nur vertretbare Sachen für den Bau geliefert hatte, welche er selber hergestellt hatte, kam nicht in den Genuss einer Pfandbestellung, denn er konnte sich gegen die Insolvenz seines Vertragspartners durch die Verweigerung der Auslieferung schützen und behielt die Möglichkeit, die Ware anderweitig zu verkaufen (BGE 149 III 451 E. 5.2.1).