837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB beruhe, bestehe darin, dass der aus der Bauarbeit dem Grundstück erwachsene Mehrwert die Forderungen derjenigen Handwerker und Unternehmer sichern soll, welche durch ihre Leistungen zur Wertvermehrung beigetragen haben. Weil das Ergebnis ihrer Arbeit zu einer Baute oder einem anderen Werk auf einem Grundstück sachenrechtlich zu dessen Bestandteil wird, kann die Vergütung der Arbeit nicht anders als durch ein Pfandrecht an diesem Grundstück gesichert werden.