4. 4.1. 4.1.1. Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem -9- Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.