Zweitens werde das Recht unrichtig angewandt, indem bereits im provisorischen Eintragungsverfahren eine abschliessende materielle Beurteilung des erhobenen Anspruchs vorgenommen worden sei. Schliesslich liege ebenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung vor, indem das Beweismass der Glaubhaftmachung zur Pfandberechtigung unzureichend berücksichtigt worden sei (Berufung Rz. 21 ff. und 59).