3. Die Klägerin macht mit Berufung geltend, dass auch die Mietzinsforderung für den Zeitraum vom 1. April bis zum 3. Mai 2024 im Gesamtbetrag von Fr. 3'219.50 pfandberechtigt sei. Sie führt drei Alternativbegründungen an, weshalb der mit Gesuch vollständig geltend gemachte Betrag (inkl. Miete) im Grundbuch als gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen werden müsse: Erstens liege eine unrichtige Rechtsanwendung vor, da die Pfandberechtigung der erbrachten Leistung unrichtig beurteilt worden sei. Zweitens werde das Recht unrichtig angewandt, indem bereits im provisorischen Eintragungsverfahren eine abschliessende materielle Beurteilung des erhobenen Anspruchs vorgenommen worden sei.