292.70 (Mai 2024) liege daher keine pfandberechtigte Vergütung vor (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 f.). Insgesamt qualifizierte die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Klägerin lediglich die Demontage des für die Baustelle speziell konfigurierten Krans und damit einen Gesamtbetrag von Fr. 8'053.45 für pfandberechtigt, wohingegen sie der Miete des Krans die Pfandberechtigung absprach (angefochtener Entscheid E. 3.3).