Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergebe dies einen Betrag von Fr. 8'053.45, welcher pfandberechtigt sei. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Mieten für den Baukran des Monats April 2024 und für den 1. bis 3. Mai 2024 handle es sich hingegen nicht um Arbeiten. Die Miete sei traditionell das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Krans. Dieses Entgelt sei aus Sicht des Gerichts keine Vergütungsforderung für Bauarbeiten und damit auch nicht pfandberechtigt. Im Umfang von Fr. 2'926.80 (April 2024) und Fr. 292.70 (Mai 2024) liege daher keine pfandberechtigte Vergütung vor (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 f.).