2. 2.1. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Klägerin und die N._____ GmbH hätten am 19. Mai 2023 einen Mietvertrag betreffend einen Laufkatzkran Wolff 91 FL für die Baustelle "[…] in […] Q._____" für eine Mietdauer von sechs Monaten abgeschlossen. Als -8-