2.2. Der Instruktionsrichter verfügte am 27. November 2024 die Abweisung der beantragten aufschiebenden Wirkung und stellte die Berufung den Beklagten zur Berufungsantwort zu. Die Beklagten liessen sich in der Folge nicht vernehmen. 2.3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 wies die Klägerin auf offensichtliche Verschreiber im Aktenzusammenzug, der Rechtsmittelbelehrung sowie bei der Datierung der Verfügung vom 27. November 2024 hin und teilte mit, dass es dem Ermessen des Instruktionsrichters überlassen werde, ob eine Korrektur der Verfügung vorgenommen werde oder nicht, zumal die Verschreiber keinen Einfluss auf die Erwägungen und das Dispositiv der erwähnten Verfügung hätten.