2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom tt. November 2024 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über B._____, […], Inhaberin der Einzelfirma "E._____" […] wird mit Wirkung ab xx. März 2025, 9:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]