2.4. Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über die Schulden und den Lebensbedarf der Familie der Beklagten fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass sie in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom tt. November 2024 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.