Im Übrigen kam es laut den Aussagen der Beklagten zum Konkursbegehren, weil der Ehemann Lebenshaltungskosten der Beklagten, die Krankenkassenprämien an die Klägerin, gerade nicht entrichtete (Beschwerde, S. 5). Dem Betreibungsregister lassen sich sodann neun (bezahlte) Betreibungen der Klägerin entnehmen (BB 12), was darauf schliessen lässt, dass die Krankenkassenprämien, wenn überhaupt von ihm, immer nur schleppend bezahlt werden. -9-