Soweit die Beklagte geltend macht, ihr Ehemann übernehme grösstenteils ihre Lebenshaltungskosten, beantragt sie, dass dessen Einkommen/Vermögen als Aktiven bei der Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Gleichzeitig verlangt sie aber, dass dessen Schulden, somit die Passiven, nicht zu berücksichtigen seien. Wenn überhaupt, sind sowohl Aktiven als auch Passiven zu berücksichtigen. Im Übrigen kam es laut den Aussagen der Beklagten zum Konkursbegehren, weil der Ehemann Lebenshaltungskosten der Beklagten, die Krankenkassenprämien an die Klägerin, gerade nicht entrichtete (Beschwerde, S. 5).