Die Beklagte äusserte sich betreffend Lebenshaltungskosten lediglich dahingehend, dass die Wohnungsmiete von monatlich Fr. 2'485.00 und die Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 856.00 von ihrem Ehemann bezahlt würden. Als Nachweise legte sie zwei Kontoauszüge der O._____ AG eines auf ihren Ehemann lautenden Kontos vom September und Oktober 2024 auf (BB 13). Zu den weiteren monatlichen Fixkosten äusserte sie sich nicht, sondern machte geltend, diese würden sich in den üblichen Grenzen bewegen.