2.3.3.4. Auf die provisorische Buchhaltung der Beklagten für das Jahr 2024 kann nicht abgestellt werden, weil diese nicht unterschrieben wurde (BB 16). Der Lohnabrechnung der Beklagten vom Oktober 2024 lässt sich ein Nettolohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'482.45 entnehmen (BB 17). Eine aktuelle Lohnabrechnung des Ehemannes der Beklagten wurde nicht eingereicht. Aus der Steuererklärung der Beklagten von 2023 geht für beide Ehegatten ein Gesamteinkommen von Fr. 141'931.00 (BB 11, S. 3), ein Gesamtvermögen von Fr. 23'708.00 sowie Gesamtschulden von Fr. 23'449.00 hervor (BB 11, S. 5). Der grössere Teil des -8-