Die von der Klägerin in der Beschwerdeantwort erwähnten angeblich offenen Prämien, Leistungsabrechnungen, Spesen, Zinsen und Betreibungskosten wurden durch diese nicht belegt. Selbiges gilt hinsichtlich des noch angeblich offenen Betrages aus der vorliegend streitigen Betreibung. 2.3.3.3. Dem Kontoauszug der Beklagten bei der O._____ AG vom 24. November 2024 lässt sich ein Bankguthaben von Fr. 2'888.05 entnehmen (BB 5).