2.3.2.3. In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 führte die Beklagte aus, es erschliesse sich nicht, was die Klägerin mit allfälligen weiteren Forderungen betreffend die Betreibung Nr. aaa meine. Sämtliche Beträge daraus seien getilgt worden. Die angeblich noch fälligen Prämien, Leistungsabrechnungen, Spesen, Zinsen und Betreibungskosten seien nicht belegt und daher betreffend Zahlungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. -7-