Gemäss provisorischer Buchhaltung 2024 habe sie vom 1. Januar 2024 bis dato insgesamt Einnahmen von Fr. 67'827.00 generiert. Sodann erziele die Beklagte in einem schwankenden Pensum (30-40 %) einen Nebenverdienst bei der H._____ AG, so z.B. im Oktober 2024 Fr. 1'482.45. 2.3.2.2. Die Klägerin legte in der Beschwerdeantwort dar, sie sei mit der Aufhebung der Konkurseröffnung einverstanden, sofern allfällige weitere Forderungen betreffend die Betreibung Nr. aaa ebenfalls beglichen würden. Im Übrigen seien noch Prämien in Höhe von Fr. 3'249.00 fällig und Leistungsabrechnungen von Fr. 1'161.20 ausstehend. Zudem seien weitere Spesen, Zinsen und Betreibungskosten entstanden.