Hinsichtlich privater Ausgaben hielt die Beklagte fest, dass die Wohnungsmiete und die Krankenkassenprämien von ihrem Ehemann bezahlt würden. Das gehe aus seinen Kontoauszügen für die Monate September und Oktober 2024 hervor, so habe er am 27. September 2024 und 28. Oktober 2024 jeweils Fr. 2'485.00 an die G._____ AG überwiesen. Ausserdem habe er an den beiden Daten jeweils Fr. 856.00 an die Klägerin entrichtet.