2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, der Saldo auf ihrem Konto bei der O._____AG betrage Fr. 2'888.00 und derjenige bei der portugiesischen Bank J._____SA EUR 13.905.01, was gemäss aktuellem Wechselkurs (1 Euro = Fr. 0.93) rund Fr. 12'931.65 entspreche. Ihre liquiden Mittel beliefen sich demnach auf Fr. 15'819.00. Diesen stünden geringe -6-