Am 18. November 2024, demnach während der Beschwerdefrist, bezahlte die Beklagte Fr. 378.50 an das Betreibungsamt R._____ (BB 3). Überdies hinterlegte die Beklagte am 25. November 2024, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin an die vorinstanzlichen Gerichtskosten Fr. 350.00 bei der Obergerichtskasse (BB 4). Insgesamt entrichtete sie Fr. 3'791.30 zu Gunsten der Klägerin. Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin) ist demnach erfüllt.