" 1. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Baden (Geschäfts-Nr. SG.2024.251) beizuziehen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. November 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Gutheissung der Beschwerde, sofern allfällige weitere Forderungen aus der Betreibung Nr. aaa ebenfalls beglichen würden. 3.4. Am 30. Dezember 2024 hielt die Beklagte an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest.