Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ vom 22. April 2024 für eine Forderung von Fr. 2'346.60 nebst 5 % Zins seit 22. April 2024 (Forderungsgrund: "Prämien KVG vom 01.11.2023 bis 31.01.2024"), Fr. 217.30 "Leistungen KVG vom 15.09.2023 bis 20.10.2023", Fr. 250.00 Spesen und Fr. 46.20 Zins. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. April 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 10. Juni 2024 wurde der Beklagten am 12. Juni 2024 zugestellt.