Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.278 / ik (SG.2024.251) Art. 39 Entscheid vom 10. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch A._____ AG Inkasso, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt David Klyne, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes R._____ vom 22. April 2024 für eine Forderung von Fr. 2'346.60 nebst 5 % Zins seit 22. April 2024 (Forderungsgrund: "Prämien KVG vom 01.11.2023 bis 31.01.2024"), Fr. 217.30 "Leistungen KVG vom 15.09.2023 bis 20.10.2023", Fr. 250.00 Spesen und Fr. 46.20 Zins. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. April 2024 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 10. Juni 2024 wurde der Beklagten am 12. Juni 2024 zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 10. September 2024 beim Bezirksge- richt Baden das Konkursbegehren. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am tt. November 2024 wie folgt: " 1. Über B._____ […], Inhaberin der Einzelfirma "E._____" […] wird mit Wir- kung ab tt. November 2024, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. November 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 25. November 2024 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom tt. November 2024 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. SG.2024.251 aufzuheben und es sei das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Ferner stellte sie folgende prozessuale Anträge: " 1. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Baden (Geschäfts-Nr. SG.2024.251) beizuziehen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. November 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Gutheissung der Beschwerde, sofern allfällige weitere For- derungen aus der Betreibung Nr. aaa ebenfalls beglichen würden. 3.4. Am 30. Dezember 2024 hielt die Beklagte an den beschwerdeweise ge- stellten Rechtsbegehren fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). -4- 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Die Konkursforderung betrug Fr. 3'423.30 und setzte sich vorliegend aus Fr. 2'346.60 (Grundforderung), Fr. 65.20 (5 % Zins vom 22. April bis tt. No- vember 2024), Fr. 148.00 (Betreibungskosten inkl. allfällige Kosten eines Rechtsöffnungsverfahrens), Fr. 350.00 (Gerichtsgebühr) und Fr. 513.50 (Spesen/Verzugszins Gläubiger) zusammen (act. 8, S. 2). Die Beklagte entrichtete gegenüber dem Betreibungsamt R._____ am 5. November 2024, mithin vor der Konkurseröffnung, Fr. 3'062.80, davon wurden der Klägerin Fr. 3'047.50 abgeliefert (Beschwerdebeilage [BB] 2). Mit Entscheid vom tt. November 2024 eröffnete die Vorinstanz daher zu Recht den Konkurs über die Beklagte, da diese bis dahin nicht die gesamte Restanz geleistet hat. Am 18. November 2024, demnach während der Beschwerdefrist, bezahlte die Beklagte Fr. 378.50 an das Betreibungsamt R._____ (BB 3). Überdies hinterlegte die Beklagte am 25. November 2024, mithin während der Be- schwerdefrist, zugunsten der Klägerin an die vorinstanzlichen Gerichtskos- ten Fr. 350.00 bei der Obergerichtskasse (BB 4). Insgesamt entrichtete sie Fr. 3'791.30 zu Gunsten der Klägerin. Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Til- gung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zu- handen der Gläubigerin) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In -5- diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, der Saldo auf ihrem Konto bei der O._____AG betrage Fr. 2'888.00 und derjenige bei der portugiesischen Bank J._____SA EUR 13.905.01, was gemäss aktuellem Wechselkurs (1 Euro = Fr. 0.93) rund Fr. 12'931.65 entspreche. Ihre liqui- den Mittel beliefen sich demnach auf Fr. 15'819.00. Diesen stünden geringe -6- Schulden gegenüber. Die Beklagte habe aufgrund eines Kredits Schulden in Höhe von Fr. 1'871.50 gegenüber der F._____. Der Ehemann der Be- klagten verfüge über eigene Kreditschulden per 31. Dezember 2023 bei der F._____ von Fr. 18'044.90 sowie der O._____ AG von Fr. 3'023.05. Diese habe er allein zu tragen. Dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten liessen sich keine Schulden entnehmen. Es seien keine Betreibungen hän- gig. Hinsichtlich privater Ausgaben hielt die Beklagte fest, dass die Wohnungs- miete und die Krankenkassenprämien von ihrem Ehemann bezahlt würden. Das gehe aus seinen Kontoauszügen für die Monate September und Okto- ber 2024 hervor, so habe er am 27. September 2024 und 28. Oktober 2024 jeweils Fr. 2'485.00 an die G._____ AG überwiesen. Ausserdem habe er an den beiden Daten jeweils Fr. 856.00 an die Klägerin entrichtet. In Bezug auf die laufenden Verbindlichkeiten des Geschäfts der Beklagten legte diese dar, dass die Miete (Fr. 1'129.00 pro Monat) und der Lohn ihrer Mitarbeiterin (ca. Fr. 3'500.00 pro Monat) die höchsten Ausgabeposten seien. Dass daneben keine grösseren monatlichen Ausgaben anfielen, lasse sich der beigelegten Erfolgsrechnung 2023 und der provisorischen Buchhaltung 2024 entnehmen. Die Beklagte sei somit in der Lage, die lau- fenden Verbindlichkeiten des Geschäfts zu bezahlen. Im Jahr 2023 habe die Beklagte einen Reingewinn von Fr. 36'321.00 erzielt. Gemäss proviso- rischer Buchhaltung 2024 habe sie vom 1. Januar 2024 bis dato insgesamt Einnahmen von Fr. 67'827.00 generiert. Sodann erziele die Beklagte in ei- nem schwankenden Pensum (30-40 %) einen Nebenverdienst bei der H._____ AG, so z.B. im Oktober 2024 Fr. 1'482.45. 2.3.2.2. Die Klägerin legte in der Beschwerdeantwort dar, sie sei mit der Aufhebung der Konkurseröffnung einverstanden, sofern allfällige weitere Forderungen betreffend die Betreibung Nr. aaa ebenfalls beglichen würden. Im Übrigen seien noch Prämien in Höhe von Fr. 3'249.00 fällig und Leistungsabrech- nungen von Fr. 1'161.20 ausstehend. Zudem seien weitere Spesen, Zinsen und Betreibungskosten entstanden. 2.3.2.3. In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 führte die Beklagte aus, es erschliesse sich nicht, was die Klägerin mit allfälligen weiteren Forderungen betreffend die Betreibung Nr. aaa meine. Sämtliche Beträge daraus seien getilgt worden. Die angeblich noch fälligen Prämien, Leistungsabrechnun- gen, Spesen, Zinsen und Betreibungskosten seien nicht belegt und daher betreffend Zahlungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. -7- 2.3.3. 2.3.3.1. Der Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 25. November 2024 umfasst insgesamt 14 Einträge. Alle – inkl. der Betreibung der Klägerin Nr. aaa vom 22. April 2024 – sind durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt (BB 12). Demnach sind keine Betreibungen mehr offen. 2.3.3.2. Gemäss der Rechnung der I._____ AG vom 13. November 2024 verfügt die Beklagte über Schulden in Höhe von Fr. 1'871.50 (BB 8). Die von der Klägerin in der Beschwerdeantwort erwähnten angeblich offe- nen Prämien, Leistungsabrechnungen, Spesen, Zinsen und Betreibungs- kosten wurden durch diese nicht belegt. Selbiges gilt hinsichtlich des noch angeblich offenen Betrages aus der vorliegend streitigen Betreibung. 2.3.3.3. Dem Kontoauszug der Beklagten bei der O._____ AG vom 24. November 2024 lässt sich ein Bankguthaben von Fr. 2'888.05 entnehmen (BB 5). Das Konto bei der J._____ SA weist per 19. November 2024 einen Konto- stand von EUR 13'905.01 auf und lautet auf C._____ (BB 6), was nicht genau dem Namen der Beklagten entspricht. Allerdings stellte die Klägerin das Konkursbegehren gegen C._____, geboren am tt.mm.jjjj (act. 1). Der Steuererklärung der Beklagten für das Jahr 2023 lässt sich entnehmen, dass ihr Geburtsdatum der tt.mm.jjjj ist und zwei ihrer Kinder ebenfalls den Namen C._____ tragen (BB 11). Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei C._____ um die Beklagte (B._____) handelt. Nachdem der Monatsmittelkurs im November 2024 bei Fr. 0.9491 lag (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-abrech- nen/ mwst-fremdwaehrungskurse/archiv-der-monatsmittelkurse/archiv- 2024/november-2024.html, zuletzt eingesehen am 24. Februar 2025), ver- fügt die Beklagte insgesamt über liquide Mittel von Fr. 16'085.29 (Fr. 13'905.01 x 0.9491 + Fr. 2'888.05). 2.3.3.4. Auf die provisorische Buchhaltung der Beklagten für das Jahr 2024 kann nicht abgestellt werden, weil diese nicht unterschrieben wurde (BB 16). Der Lohnabrechnung der Beklagten vom Oktober 2024 lässt sich ein Nettolohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'482.45 entnehmen (BB 17). Eine aktuelle Lohnabrechnung des Ehemannes der Beklagten wurde nicht eingereicht. Aus der Steuererklärung der Beklagten von 2023 geht für beide Ehegatten ein Gesamteinkommen von Fr. 141'931.00 (BB 11, S. 3), ein Gesamtvermögen von Fr. 23'708.00 sowie Gesamtschulden von Fr. 23'449.00 hervor (BB 11, S. 5). Der grössere Teil des -8- Gesamteinkommens wurde dabei vom Ehemann der Beklagten erzielt (Fr. 80'452.00 [BB 11, S. 3]). Das auf den Ehemann der Beklagten lautende Konto bei der O._____ AG weist per 31. Oktober 2024 einen Kontostand von Fr. 207.31 auf (BB 13, S. 15). Per 31. Dezember 2023 beliefen sich die Schulden des Ehemannes auf Fr. 21'067.95 (BB 9 und 10). Es bleibt im Dunkeln wie hoch diese im Jahr 2024 sind. Die Beklagte äusserte sich betreffend Lebenshaltungskosten lediglich da- hingehend, dass die Wohnungsmiete von monatlich Fr. 2'485.00 und die Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 856.00 von ihrem Ehemann be- zahlt würden. Als Nachweise legte sie zwei Kontoauszüge der O._____ AG eines auf ihren Ehemann lautenden Kontos vom September und Oktober 2024 auf (BB 13). Zu den weiteren monatlichen Fixkosten äusserte sie sich nicht, sondern machte geltend, diese würden sich in den üblichen Grenzen bewegen. Hinsichtlich der geschäftlichen Kosten legte sie ein Formular ihres Vermie- ters betreffend Mietzinserhöhung mit Wirkung ab 1. April 2024 auf, wonach der monatliche Mietzins bei Fr. 1'129.00 liegt (BB 14) und erwähnte monat- liche Lohnkosten an eine Mitarbeiterin von ca. Fr. 3'500.00. Laut der Steuererklärung der Beklagten 2023 kommt diese zusammen mit ihrem Ehemann für den Unterhalt zweier minderjähriger Töchter und einer erwachsenen Tochter auf, die sich bis 31. August 2024 in Ausbildung be- finden sollte (BB 11, S. 1). Krankenkassenprämienrechnungen legte die Beklagte nicht auf. Ein Wohnungsmietvertrag liegt ebenfalls nicht vor. Ob die zwei Zahlungen an die G._____ AG (BB 13, S. 5 und 14) Mietzinszah- lungen darstellen, ist unklar. Der monatliche Bedarf der Familie bleibt im Dunkeln, so bspw., ob der vom Ehemann an die Krankenkassenprämien entrichtete Betrag sich auch auf die Krankenkassenprämien der Kinder be- zieht oder noch weitere Beträge anfallen, die nicht bezahlt wurden. Soweit die Beklagte geltend macht, ihr Ehemann übernehme grösstenteils ihre Lebenshaltungskosten, beantragt sie, dass dessen Einkommen/Ver- mögen als Aktiven bei der Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit zu berücksichti- gen sei. Gleichzeitig verlangt sie aber, dass dessen Schulden, somit die Passiven, nicht zu berücksichtigen seien. Wenn überhaupt, sind sowohl Aktiven als auch Passiven zu berücksichtigen. Im Übrigen kam es laut den Aussagen der Beklagten zum Konkursbegehren, weil der Ehemann Le- benshaltungskosten der Beklagten, die Krankenkassenprämien an die Klä- gerin, gerade nicht entrichtete (Beschwerde, S. 5). Dem Betreibungsregis- ter lassen sich sodann neun (bezahlte) Betreibungen der Klägerin entneh- men (BB 12), was darauf schliessen lässt, dass die Krankenkassenprä- mien, wenn überhaupt von ihm, immer nur schleppend bezahlt werden. -9- Zwar reichte die Beklagte somit Belege zum Einkommen bzw. Vermögen der Ehegatten ein. Aktuelle Belege über die Gesamtschulden der Familie liegen allerdings nicht vor, überdies fehlen Angaben und Belege betreffend die gesamten Lebenshaltungskosten der Familie. 2.4. Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über die Schulden und den Lebensbedarf der Familie der Beklagten fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass sie in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Die gegen das Kon- kurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom tt. Novem- ber 2024 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 4. Vorliegend wurde der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungs- summe kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entschei- den, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme mög- licherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen er- worben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Be- klagten hinterlegten Fr. 350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom tt. November 2024 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über B._____, […], Inhaberin der Einzelfirma "E._____" […] wird mit Wir- kung ab xx. März 2025, 9:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 10. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus