4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), wobei sie auch keine Entschädigung geltend macht. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -8- Zustellung an: […]