80 Abs. 1 SchKG, was im Übrigen unbestritten geblieben ist. Der Beklagte brachte keine Verweigerungsgründe nach Art. 34 f. LugÜ vor. Überdies hat er weder behauptet noch durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch die Verjährung belegt (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz hat somit dem Kläger mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'411.46 zzgl. 5 % Verzugszins seit 28. Februar 2024 erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.