3. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 im Scheidungsverfahren I C 68/20 und vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren I Cz 102/20 als Entscheidung i.S.v. Art. 32 LugÜ gelten. Sie sind gemäss den beglaubigten Übersetzungen der Bescheinigungen des Bezirksgerichts S._____ nach polnischem Recht vollstreckbar (vgl. VA, GB 7, S. 1 f. und 8, S. 7 ff.) und können daher auch in der Schweiz vollstreckt werden (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Demnach bilden sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, was im Übrigen unbestritten geblieben ist.