2.2. Vorliegend stellt sich bereits die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten wäre, besteht diese doch grösstenteils aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen, auf welche ohnehin nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2, 5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3), und es fragt sich, ob diese überhaupt den Begründungsvoraussetzungen entspricht (vgl. E. 1.2).