dem Rechtsöffnungsverfahren stehend, brachte der Beklagte beschwerdeweise vor, der Name im polnischen Scheidungsurteil IC 68/20 (CA._____) stimme nicht mit seinem (CA._____) und auch nicht mit demjenigen im Zahlungsbefehl (CA._____) überein. Ferner sei der Zahlungsbefehl nicht handschriftlich unterzeichnet worden und beim Stempel handle es sich lediglich um eine Kopie. Der Zahlungsbefehl entfalte somit keine Rechtswirkung. Die Fortsetzung der Betreibung Nr. bbb, welche ihm am 8. August 2023 zugestellt worden sei, sei zufolge Verjährung nicht mehr möglich. Der angefochtene Entscheid beinhalte lediglich einen kopierten Stempel und sei somit ungültig.