2.1.2. Die Beschwerde des Beklagten besteht grösstenteils aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (z.B. Oberrichter als Treuhänder, Verbrechen an Dokumenten, Anwendung der "Allgemeinen Gebührenordnung zu der AKZEPTANZ den AGBs und der Handelsordnung", Entschädigung von "Fr. 500.0000", keine Beamten in der Schweiz seit 2002, Personenstandsfälschungen, fehlende staatliche und hoheitliche Legitimationen, fehlende Beamtenausweise, Behörden seien registrierte Firmen ohne Hoheitsgewalt, Ungültigkeit des Scheidungsurteils, da Polen sich im Krieg mit Deutschland und Russland befinde). Soweit überhaupt nachvollziehbar und im Zusammenhang mit