Entscheide grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Der Kläger habe ausdrücklich verlangt, die Beschlüsse des Bezirksgerichts S._____ für vollstreckbar zu erklären (Exequaturerteilung). Die Anerkennung und Vollstreckung der Beschlüsse richte sich nach den Art. 32 ff. des LugÜ. Der Kläger habe eine amtliche Abschrift der Beschlüsse samt beglaubigter Übersetzung eingereicht. Diese vermöchten den gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ geforderten Beweis der Echtheit zu erbringen. Der Kläger habe auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigungen gemäss Art. 53 Ziff. 2 LugÜ i.V.m. Art. 54 LugÜ i.V.m. Anhang V LugÜ samt beglaubigter Übersetzung eingereicht.