2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz anerkannte die Beschlüsse des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 im Scheidungsverfahren (I C 68/20) und vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren (I Cz 102/20) und erklärte diese für vollstreckbar. Überdies erteilte sie der Klägerin gestützt darauf die definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'411.46 zzgl. 5 % Verzugszins seit 28. Februar 2024. Sie führte zur Begründung aus, die Beschlüsse berechtigten als gerichtliche -5-