3. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 400.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."