2. Dem Kläger AA._____, gesetzlich vertreten durch BA._____, diese vertreten durch die Einwohnergemeinde Aarau, Abteilung Soziale Dienste, Alimenteninkasso, sei in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2024) für den Betrag von Fr. 24'411.46 nebst Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.2. Der Beklagte reichte keine Stellungnahme ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 18. Oktober 2024 wie folgt: