Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.277 / ik / nk (SR.2024.264) Art. 105 Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Kläger AA._____, gesetzlich vertreten durch BA._____, beide […] vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Aarau, Alimenteninkasso, Poststrasse 17, 5001 Aarau Beklagter CA._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsam- tes D._____ vom 28. Februar 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamtes D._____ vom 28. Februar 2024 für eine Forderung von Fr. 24'411.46 nebst Zins von 5 % seit 28. Februar 2024. Gegen diesen ihm am 1. März 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte glei- chentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 3. September 2024 stellte der Kläger bei der Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau die folgenden Anträge: " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 im Schei- dungsverfahren I C 68/20 und der Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren I Cz 102/20 seien in der Schweiz anzuerkennen und zu vollstrecken. 2. Dem Kläger AA._____, gesetzlich vertreten durch BA._____, diese vertre- ten durch die Einwohnergemeinde Aarau, Abteilung Soziale Dienste, Ali- menteninkasso, sei in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungs- amtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2024) für den Betrag von Fr. 24'411.46 nebst Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.2. Der Beklagte reichte keine Stellungnahme ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 18. Oktober 2024 wie folgt: " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 im Schei- dungsverfahren I C 68/20 und der Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren I Cz 102/20 werden anerkannt und als vollstreckbar erklärt. 2. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2024; Rechtshän- gigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 7. September 2024) für den Be- trag von Fr. 24'411.46 nebst Verzugszins zu 5 % seit 28. Februar 2024 de- finitive Rechtsöffnung erteilt. -3- 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 400.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 400.00 direkt zu erset- zen hat. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 15. November 2024 in begründeter Form zugestell- ten Entscheid erhob der Beklagte am 23. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Abwei- sung des Betreibungsbegehrens sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem begehrte er die Ausrichtung einer Entschädigung von "Fr. 500.0000" und "die Belastung des Richterlizenz Treuhänder E._____ mit 5 Millionen Franken und übertragen weiter Zahlung auf die folgenden Daten in Termin 30 Tage ab Erhalt meine Beschwere". 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2024 stellte der Kläger fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde vom 23. November 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Auf den Antrag des beklagten CA._____, […] um Entschädigung in der Höhe von 500.0000 CHF sei nicht einzutreten. 3. Alles unter Kostenfolgen zulasten des beklagten […]." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung eines Urteils nach dem Lugano- Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) steht mangels Berufungs- fähigkeit (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und -4- neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vor- gebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am an- gefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passa- gen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstü- cke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidi- äre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründun- gen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Be- schwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in ander- weitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1, 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz anerkannte die Beschlüsse des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 im Scheidungsverfahren (I C 68/20) und vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren (I Cz 102/20) und erklärte diese für vollstreckbar. Überdies erteilte sie der Klägerin gestützt darauf die definitive Rechtsöff- nung für Fr. 24'411.46 zzgl. 5 % Verzugszins seit 28. Februar 2024. Sie führte zur Begründung aus, die Beschlüsse berechtigten als gerichtliche -5- Entscheide grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Der Kläger habe ausdrücklich verlangt, die Beschlüsse des Bezirksgerichts S._____ für voll- streckbar zu erklären (Exequaturerteilung). Die Anerkennung und Vollstre- ckung der Beschlüsse richte sich nach den Art. 32 ff. des LugÜ. Der Kläger habe eine amtliche Abschrift der Beschlüsse samt beglaubigter Überset- zung eingereicht. Diese vermöchten den gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ gefor- derten Beweis der Echtheit zu erbringen. Der Kläger habe auch die Voll- streckbarkeitsbescheinigungen gemäss Art. 53 Ziff. 2 LugÜ i.V.m. Art. 54 LugÜ i.V.m. Anhang V LugÜ samt beglaubigter Übersetzung einge- reicht. Folglich seien die Beschlüsse des Bezirksgerichts S._____ gestützt auf Art. 41 LugÜ für vollstreckbar zu erklären. Mit Beschluss des Bezirks- gerichts S._____ vom 6. April 2020 sei der Beklagte verpflichtet worden, an den Unterhalt des Klägers vom 1. April 2020 bis zum 7. Juli 2020 monatlich PLN 2'000.00 zu bezahlen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 8. Juli 2020 sei der Unterhaltsbeitrag auf PLN 3'000.00 pro Monat er- höht worden. Diese Unterhaltsbeiträge seien bis zur Rechtskraft des Schei- dungsurteils am 23. April 2024 geschuldet. Gemäss der vom Kläger einge- reichten und vom Beklagten unbestrittenen Aufstellung hätten per 27. Fe- bruar 2024 offene Unterhaltsschulden von umgerechnet Fr. 24'411.46 be- standen. Hierfür sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2.1.2. Die Beschwerde des Beklagten besteht grösstenteils aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewe- gungen (z.B. Oberrichter als Treuhänder, Verbrechen an Dokumenten, An- wendung der "Allgemeinen Gebührenordnung zu der AKZEPTANZ den AGBs und der Handelsordnung", Entschädigung von "Fr. 500.0000", keine Beamten in der Schweiz seit 2002, Personenstandsfälschungen, fehlende staatliche und hoheitliche Legitimationen, fehlende Beamtenausweise, Be- hörden seien registrierte Firmen ohne Hoheitsgewalt, Ungültigkeit des Scheidungsurteils, da Polen sich im Krieg mit Deutschland und Russland befinde). Soweit überhaupt nachvollziehbar und im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehend, brachte der Beklagte beschwerde- weise vor, der Name im polnischen Scheidungsurteil IC 68/20 (CA._____) stimme nicht mit seinem (CA._____) und auch nicht mit demjenigen im Zahlungsbefehl (CA._____) überein. Ferner sei der Zahlungsbefehl nicht handschriftlich unterzeichnet worden und beim Stempel handle es sich le- diglich um eine Kopie. Der Zahlungsbefehl entfalte somit keine Rechtswir- kung. Die Fortsetzung der Betreibung Nr. bbb, welche ihm am 8. August 2023 zugestellt worden sei, sei zufolge Verjährung nicht mehr möglich. Der angefochtene Entscheid beinhalte lediglich einen kopierten Stempel und sei somit ungültig. Ferner sei der Name auf dem Entscheid abgekürzt wor- den ("E._____ ") und es sei unbekannt, auf wen er sich beziehe. Das Mus- ter der Unterschrift stimme nicht mit demjenigen auf der Verfügung vom 9. September 2024 überein und sei unleserlich. Der Entscheid entfalte keine Rechtswirkung. -6- 2.1.3. Der Kläger hielt diesbezüglich fest, soweit der Beklagte vorbringe, das Scheidungsurteil I C 68/20 des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 wie auch die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes D._____ vom 28. Februar 2024 beträfen eine andere Person, sei dies un- zutreffend, was sich hinlänglich aus dem Rechtsöffnungsbegehren und den damit eingereichten Beilagen ergebe. Auch aus den vom Beklagten einge- reichten Beschwerdebeilagen gehe hervor, dass er mit dem Unterhalts- schuldner identisch sei. Auf die Forderung des Beklagten um Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 500.0000 sei aufgrund falscher Verfahrenswahl, Fehlen eines Schlichtungsverfahrens sowie unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstands nicht einzutreten. 2.2. Vorliegend stellt sich bereits die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten wäre, besteht diese doch grösstenteils aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsver- weigererbewegungen, auf welche ohnehin nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2, 5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3), und es fragt sich, ob diese überhaupt den Begründungsvoraussetzungen entspricht (vgl. E. 1.2). Selbst bei einem Eintreten auf die Beschwerde ist ihr kein Erfolg beschie- den. Sämtliche vom Beklagten beschwerdeweise vorgebrachten Rügen bzw. Anträge stellen aufgrund der fehlenden vorinstanzlichen Stellung- nahme Noven dar und können aufgrund des im Beschwerdeverfahren gel- tenden absoluten Novenverbots (vgl. E. 1.1) nicht mehr gehört werden. An dieser Stelle sei dennoch erwähnt, dass die formellen Voraussetzungen des Zahlungsbefehls sowie des vorinstanzlichen Entscheids (Stempel und Unterschrift) nicht zu beanstanden sind. Ebenfalls bestehen keinerlei Zwei- fel daran, dass es sich beim Beklagten um den Verpflichteten handelt. Die ausführliche polnische Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Bezirksge- richts S._____ vom 7. Juni 2024 erwähnt neben CA._____ in Ziff. 4.3 CA._____ in Ziff. 4.5 in der Form der polnischen Deklination (VA, Gesuch- beilage [GB] 12). Ferner ist in der beglaubigten Übersetzung der Abschrift des polnischen Urteils I C 68/20 vom 1. Dezember 2022 neben CA._____ auch CA._____ in Ziff. I aufgeführt (VA, GB 11, S. 1). Demnach nennen diese Dokumente auch laut seinen Angaben den tatsächlichen Namen des Beklagten. Der Beklagte bestreitet sodann nicht, an der […] zu wohnen, vielmehr benennt er dies auch als seine Adresse (Beschwerde, S. 1) und diese ist sowohl im Zahlungsbefehl (VA, GB 18) als auch in der beglaubig- ten Übersetzung des Antrages des Klägers an das Bundesamt für Polizei vom 7. September 2022 erwähnt (VA, GB 15, S. 1). Beim Namen C._____ handelt es sich offensichtlich um den Zweitnamen des Beklagten und A._____ ist die deutsche Fassung des polnischen Nachnamens A._____. -7- 3. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Be- schlüsse des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 im Scheidungs- verfahren I C 68/20 und vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren I Cz 102/20 als Entscheidung i.S.v. Art. 32 LugÜ gelten. Sie sind gemäss den beglaubigten Übersetzungen der Bescheinigungen des Bezirksge- richts S._____ nach polnischem Recht vollstreckbar (vgl. VA, GB 7, S. 1 f. und 8, S. 7 ff.) und können daher auch in der Schweiz vollstreckt werden (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Demnach bilden sie einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, was im Übrigen unbe- stritten geblieben ist. Der Beklagte brachte keine Verweigerungsgründe nach Art. 34 f. LugÜ vor. Überdies hat er weder behauptet noch durch Ur- kunden bewiesen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch die Verjährung belegt (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz hat somit dem Kläger mit Entscheid vom 18. Okto- ber 2024 zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'411.46 zzgl. 5 % Ver- zugszins seit 28. Februar 2024 erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzuset- zen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), wobei sie auch keine Entschädigung geltend macht. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 24'411.46. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 3. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus