4. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr, welche auf Fr. 600.00 festgelegt wird (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten, der keine Beschwerdeantwort erstattet hat, ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)