Es liegt kein Fall vor, bei dem die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gegeben hätte, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Vielmehr hat sie korrekt und erwartbar festgehalten, dass die Forderung nur mangelhaft begründet war. Folglich sind die von der Klägerin erstmals mittels Beschwerde geltend gemachten Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.