Die Forderung von Fr. 14'965.00 sei vom Beklagten getilgt worden. Es sei dem Gericht weder möglich noch dessen Aufgabe, eigene Berechnungen und Vermutungen anzustellen, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die monatlichen Unterhaltsbeiträge ausstehend sein sollen, zumal dies selbst aus den eigereichten Unterlagen gar nicht möglich sei. Somit sei es dem Beklagten auch nicht möglich, die geltend gemachte Forderung nachzuvollziehen und zu bestreiten. Aufgrund der ungenügenden Substantiierung der Forderung durch die Klägerin sei der Antrag auf Rechtsöffnung abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 5.).