2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass das Rechtsöffnungsverfahren der Verhandlungsmaxime unterliege, weshalb die gesuchstellende Partei ihr Gesuch umfassend begründen müsse. Die gesuchstellende Person müsse insbesondere alle massgeblichen Tatsachen vorbringen und die zulässigen Beweismittel nennen und einreichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darlegen. Ergebe sich der Forderungsbetrag nicht ohne Weiters aus den Unterlagen, habe die gesuchstellende Person auch dessen genaue Zusammensetzung Schritt für Schritt und unter Berücksichtigung allfälliger Teilzahlungen darzulegen.