3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. November 2024 (überbracht am 20. November 2024) erhob die Klägerin Beschwerde gegen diesen ihr am 11. November 2024 zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. 3.2. Der Beklagte reichte innert gesetzter Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: