2.4. Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 (Postaufgabe) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung. 2.5. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erstattete die Klägerin eine Stellungnahme. 2.6. Das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 Folgendes: -3- " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin [= Klägerin] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.