2.2. Mit Schreiben vom 2. August 2024 wandte sich die Gerichtspräsidentin an die Klägerin und fragte diese, ob sie ihre Eingabe vom 10. Juni 2024 als Gesuch um Rechtsöffnung oder als Schlichtungsgesuch verstanden haben möchte. Zudem sei im Gesuch vom 10. Juni 2024 auf diverse Dokumente verwiesen worden, welche jedoch nicht miteingereicht worden seien. Diese Unterlagen seien nachzureichen. 2.3. Mit Eingabe vom 15. August 2024 erklärte die Klägerin, dass ihre Eingabe vom 10. Juni 2024 als Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu verstehen sei. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen nach.