Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.276 / fs (SR.2024.352) Art. 35 Entscheid vom 19. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Rechtspraktikant Steiner Klägerin A._____, […] […] […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 15. März 2024 betrieb die Klägerin den Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forde- rung von Fr. 10'175.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2018 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben: " Alimentenzahlungen für den gemeinsamen Sohn C._____" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 22. März 2024 zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 10. Juni 2024 ersuchte die Klägerin u.a. um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr.10'175.00. 2.2. Mit Schreiben vom 2. August 2024 wandte sich die Gerichtspräsidentin an die Klägerin und fragte diese, ob sie ihre Eingabe vom 10. Juni 2024 als Gesuch um Rechtsöffnung oder als Schlichtungsgesuch verstanden haben möchte. Zudem sei im Gesuch vom 10. Juni 2024 auf diverse Dokumente verwiesen worden, welche jedoch nicht miteingereicht worden seien. Diese Unterlagen seien nachzureichen. 2.3. Mit Eingabe vom 15. August 2024 erklärte die Klägerin, dass ihre Eingabe vom 10. Juni 2024 als Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu verstehen sei. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen nach. 2.4. Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 (Postaufgabe) beantragte der Be- klagte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöff- nung. 2.5. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erstattete die Klägerin eine Stellung- nahme. 2.6. Das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 30. Oktober 2024 Folgendes: -3- " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin [= Klägerin] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. November 2024 (überbracht am 20. November 2024) erhob die Klägerin Beschwerde gegen diesen ihr am 11. November 2024 zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. 3.2. Der Beklagte reichte innert gesetzter Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG nur (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 zu Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Ent- scheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzu- reichend (vgl. BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrens- ausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Wei- teres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnahmevorschrift dient insb. nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislü- cken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (SPÜHLER, in: Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, -4- N. 2 zu Art. 99 BGG). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (Urteil des Bundesge- richts 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RT190183-O/U vom 23. Juli 2020 E. 2.3). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass das Rechtsöffnungsverfahren der Verhandlungs- maxime unterliege, weshalb die gesuchstellende Partei ihr Gesuch umfas- send begründen müsse. Die gesuchstellende Person müsse insbesondere alle massgeblichen Tatsachen vorbringen und die zulässigen Beweismittel nennen und einreichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darlegen. Ergebe sich der Forderungsbetrag nicht ohne Weiters aus den Unterlagen, habe die gesuchstellende Person auch dessen genaue Zu- sammensetzung Schritt für Schritt und unter Berücksichtigung allfälliger Teilzahlungen darzulegen. Es liege nicht am Gericht, anhand der einge- reichten Unterlagen eigene Berechnungen anzustellen oder gar den recht- lich relevanten Sachverhalt für die gesuchstellende Person zu eruieren. Wie detailliert und ausführlich die Begründung ausgestaltet sein müsse, bestimme sich nach dem Einzelfall. Fehle ein genügendes Rechtsbegeh- ren oder eine hinreichende Begründung des Gesuchs, könne diesem nicht entsprochen werden. Vorliegend enthalte weder der Zahlungsbefehl noch das Rechtsöffnungs- gesuch eine genügende Begründung. Es sei unklar, wie sich der geforderte Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'175.00 seit dem 15. August 2018 zusammen- setze, zumal der Klägerin in gleicher Sache mit Entscheid vom 21. Septem- ber 2022 vom hiesigen Gericht definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 14'965.00 seit dem 15. August 2018 er- teilt worden sei. Die Forderung von Fr. 14'965.00 sei vom Beklagten getilgt worden. Es sei dem Gericht weder möglich noch dessen Aufgabe, eigene Berechnungen und Vermutungen anzustellen, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die monatlichen Unterhaltsbeiträge ausstehend sein sol- len, zumal dies selbst aus den eigereichten Unterlagen gar nicht möglich sei. Somit sei es dem Beklagten auch nicht möglich, die geltend gemachte Forderung nachzuvollziehen und zu bestreiten. Aufgrund der ungenügen- den Substantiierung der Forderung durch die Klägerin sei der Antrag auf Rechtsöffnung abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 5.). 2.2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dagegen vor, dass der Beklagte mit dem "endgültigen" "Zivilurteil Nr. 1261 vom 08.10.2020" des Gerichts S._____, T._____, verpflichtet worden sei, ihr monatlich einen -5- Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00 zu entrichten. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte jedoch nur teilweise nachgekommen. Sodann würde sie die Kritik der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Berechnung ihrer Forderung "über- nehmen" und reiche diese Berechnung zusammen mit der Beschwerde ein. 3. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren erneut vorbringt, ihre Forde- rung gegenüber dem Beklagten beruhe auf dem "Zivilurteil Nr. 1261 vom 08.10.2020" des Gerichts S._____, T._____, setzt sie sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Dieses Vorbringen ist deshalb unbe- achtlich (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung. 4. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die von der Klägerin mit der Beschwerde nachgereichten Berech- nungen ihrer Forderung fallen sodann unter das Novenverbot (vgl. E. 1 oben). Die Klägerin führt auch keine Gründe an, weshalb die neu geltend gemachten Vorbringen ausnahmsweise berücksichtigt werden könnten. Die Ausnahme vom Novenverbot in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG würde vorliegend ohnehin nicht greifen, dient diese doch nicht dazu, subjektiv nicht erwartete Beweislücken zu schliessen. Es liegt kein Fall vor, bei dem die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Ba- sis gegeben hätte, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Be- weismittel erheischt. Vielmehr hat sie korrekt und erwartbar festgehalten, dass die Forderung nur mangelhaft begründet war. Folglich sind die von der Klägerin erstmals mittels Beschwerde geltend gemachten Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr, welche auf Fr. 600.00 festgelegt wird (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten, der keine Beschwerdeantwort erstattet hat, ist mangels Aufwand keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'175.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch -7- Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift ein- zureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess