Belege dafür, dass er tatsächlich kein Einkommen mehr erzielt, sind nicht bei den Akten. Die Darlegungen des Gesuchstellers deuten darauf hin, dass er durch die Insolvenzerklärung der Pfändung seines Lohns zu entgehen versucht, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Überdies lässt sich der Insolvenzerklärung entnehmen, dass über den Gesuchsteller bereits einmal der Konkurs eröffnet wurde, und zwar im Jahr 2016 (act. 2). 4. Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und erübrigen sich Ausführungen zur Aussicht auf Sanierung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.