Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, legte der Gesuchsteller im Begleitschreiben zur Insolvenzerklärung dar, dass ihm seit bald zwei Jahren der Lohn gepfändet werde, was sein Leben nicht lebenswert mache (act. 6). Beschwerdeweise erwähnt er die Lohnpfändung ebenfalls als Belastung und macht geltend, sein Lohn werde seit März 2023 grösstenteils gepfändet, somit seien seine Gläubiger entschädigt worden, was er durch ein Beispiel zu belegen versucht. Ferner legt er dar, dass es ihm aufgrund der Lohnpfändung nicht möglich sei, Vermögen aufzubauen (Beschwerde, S. 1). Belege dafür, dass er tatsächlich kein Einkommen mehr erzielt, sind nicht bei den Akten.