262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, ist davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sein Konkursbegehren deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). -6-