Der Gesuchsteller hat somit hohe Schulden, laut eigenen Angaben neu wohl kein Einkommen und praktisch gar kein Vermögen. Daraus ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens nahezu jeglicher Aktiven bewusst war. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, ist davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG).