Urteile des Bundesgerichts 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1, 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Daraus resultiert eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Vermögen und solchen ohne Vermögen, das SchKG kennt jedoch kein Institut, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Schuldner mit einer Insolvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt (Ausstellung von Konkursverlustscheinen, die ihm die Einrede mangelnden neuen Vermögens ermöglichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch liegen kann.