Da die Insolvenzerklärung einen Konkursgrund darstellt und ein Konkursverfahren in erster Linie der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger dient, ist eine Insolvenzerklärung nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse über kein Vermögen verfügen würde, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1, 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1).